- Der §4 des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet den Betreiber einer Verdunstungskühlanlage, den Stand der Technik ein zuhalten. Dabei sind die Vorgaben aus der Arbeitsmedizin und Hygiene wahrzunehmen und zu erfüllen. Diese Schutz- und Hygienemaßnahmen sind verpflichtend in einer Betriebsanweisung zu beschreiben und zu dokumentieren!
- Die verpflichtende Durchführung und Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung wird nach §5 des Arbeitsschutzgesetzes vom Betreiber verlangt. Die Feststellung der mit den Tätigkeiten verbundenen Gefährdungen am Arbeitsplatz und die Ableitung von Maßnahmen zur Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren werden damit erkannt und dokumentiert. Aus dieser Gefährdungsbeurteilung erfolgt ein Maßnahmenplan zur Abwehr der Gefahren und abschließend daraus die verbindliche Betriebsanweisung, die auch für Fremdfirmen gilt!
- Das in Verdunstungskühlanlagen ein großes Maß an Biologie vorhanden sein kann ist mittlerweile bekannt. Legionellen und Pseudomonaden gelten gemäß §4, 6 und 7 der Biostoffverordnung als biologische Arbeitsstoffe. Daher greifen hier die weitreichenden Anforderungen der BioStoffV. Da ein Vorkommen dieser "biologischen Arbeitsstoffe" in Kühlwässern nicht ausgeschlossen werden kann, hat der Arbeitgeber für Tätigkeiten mit Biostoffen grundsätzlich eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen! Dies gilt auch für Tätigkeiten durch Fremdfirmen!
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht/Verkehrssicherungspflicht. Hier heißt es: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.